BFH - Urteil vom 28.09.1995
IV R 57/94
Normen:
UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BB 1996, 102
BB 1996, 40
BFHE 179, 84
BStBl II 1996, 68
DB 1996, 188
DStR 1996, 16
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1994, 858),

BFH - Urteil vom 28.09.1995 (IV R 57/94) - DRsp Nr. 1996/3567

BFH, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen IV R 57/94

DRsp Nr. 1996/3567

»Abstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft in einer negativen Ergänzungsbilanz, die zur Neutralisierung eines entstandenen Einbringungsgewinns erstellt wurde, sind entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter erfolgserhöhend aufzulösen.«

Normenkette:

UmwStG § 24 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) brachte seine Steuerberaterpraxis in eine zum 1. Januar 1985 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. In der Eröffnungsbilanz der GbR wurden die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter fortgeführt und gleichzeitig die von den beiden anderen Gesellschaftern (Mitgesellschafter) erbrachten Bareinlagen von je 300 000 DM erfaßt. Da die Bareinlagen der beiden Gesellschafter ihre Kapitalkonten in der Gesellschaftsbilanz überstiegen, nahmen sie in positiven Ergänzungsbilanzen Aufstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der GbR und einen nicht aktivierten Praxiswert vor. Der Kläger wies in seiner negativen Ergänzungsbilanz entsprechende Abstockungen aus.