BFH - Urteil vom 30.03.1993
VIII R 63/91
Normen:
EStG § 15a Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1699
BB 1993, 1985 B
BFHE 171, 213
BStBl II 1993, 706
DStZ 1993, 601
GmbHR 1993, 826
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 30.03.1993 (VIII R 63/91) - DRsp Nr. 1996/9752

BFH, Urteil vom 30.03.1993 - Aktenzeichen VIII R 63/91

DRsp Nr. 1996/9752

»Bei der Ermittlung der Höhe des Kapitalkontos i. S. von § 15 a Abs. 1 EStG ist das Ergebnis aus der für einen Gesellschafter geführtenErgänzungsbilanz miteinzubeziehen.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. An ihr waren die Beigeladene (B) und ein weiterer Kommanditist (D) beteiligt. Mit Wirkung zum 28.10.1986 übertrug D seinen Kommanditanteil und seinen Anteil an der persönlich haftenden GmbH in Höhe von 50.000 DM auf B.

B übernahm als Gegenleistung für den Kommanditanteil das negative Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters in Höhe von ./. 269.568,76 DM und zahlte zusätzlich einen Betrag von 25.000 DM. Den GmbH-Anteil übernahm sie zum Nominalwert.

In der zum 31.12.1986 für B erstellten Ergänzungsbilanz wies die Klägerin aus:

- auf der Aktivseite zusätzliche Anschaffungskosten in Höhe von 182.500 DM für den Kommanditanteil und die Beteiligung an der GmbH in Höhe von 50.000 DM sowie einen Verlust aus "Abschreibungen für aufgedeckte stille Reserven" in Höhe von 3.930 DM,

- auf der Passivseite ein Mehrkapital von (294.679,52 DM ./. 116.109,52 DM =) 178.570 DM und Verbindlichkeiten in Höhe von 50.000 DM, die sie zur Finanzierung der Gesellschaftsanteile aufgenommen hatte.