»... In einer GmbH & Co. KG unterliegen kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen dem Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG, soweit die Rückgewähr des Darlehens zu Lasten des Stammkapitals der Komplementär-GmbH gehen oder deren Überschuldung vertiefen würde. Diese Auswirkung tritt insbesondere ein, wenn die KG überschuldet ist und die Komplementär-GmbH keine über ihr Stammkapital hinausgehenden Vermögenswerte besitzt (BGHZ 76,
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