BFH - Urteil vom 21.12.2017
IV R 44/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2; HGB § 242 Abs. 1 bis 3, § 249 Abs. 1 Satz 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1685/12

Bilanzierung der Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft durch einen der GesellschafterBehandlung der Sondervergütungen eines nur mittelbar beteiligten Gesellschafters

BFH, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen IV R 44/14

DRsp Nr. 2018/2345

Bilanzierung der Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft durch einen der Gesellschafter Behandlung der Sondervergütungen eines nur mittelbar beteiligten Gesellschafters

1. NV: In Höhe der in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildeten Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters eine Forderung zu aktivieren, wenn zum Bilanzstichtag feststeht, dass der Jahresabschluss gegen eine entsprechende Vergütung durch den Gesellschafter aufgestellt werden wird. 2. NV: Diese Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung gelten auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft, da diese für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt wird. 3. NV: Die Sondervergütungen des nur mittelbar über eine Obergesellschaft an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sind bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft (hier der atypisch stillen Gesellschaft) zu erfassen. 4. NV: Die Befugnis des Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft, gegen die Gewinnfeststellungsbescheide Klage zu erheben, erlischt mit der Vollbeendigung der Gesellschaft. Insoweit lebt die überlagerte Klagebefugnis der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft wieder auf.

Tenor