Autor: Bolk |
Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Dieses Passivierungsgebot gilt auch für Pensionszusagen gegenüber Mitunternehmern einer Personengesellschaft mit Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung ergeben sich für die Handelsbilanz aus § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB und ohne Maßgeblichkeit aus § 6a EStG für die Steuerbilanz1) Dies ist folgerichtig, wenn die Pensionszusage im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG steht. Die Pensionszusage berührt daher nicht die Gewinnverteilung und damit den Gewinnanteil i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz EStG, so dass eine Verlustverrechnung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit nicht zulässig ist. Vielmehr ist mit Zuführung zur Pensionsrückstellung eine Buchung als Aufwand zu Lasten des Gewinns der Personengesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG, geboten.
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|