BFH - Urteil vom 25.02.2010
IV R 2/07
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 240; HGB § 242;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6414/02

Bilanztechnische Behandlung als materielles Wirtschaftsgut und Abschreibung nach den für Gebäude geltenden Absetzung für Abnutzung (AfA) -Regeln bei Herstellungskosten für ein betrieblich genutztes, fremdes Gebäude; Bedeutung des Ruhens einer Nutzungsbefugnis auf unentgeltlichem oder entgeltlichem Rechtsverhältnis für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes als materielles Wirtschaftsgut; Bilanztechnische Behandlung als materielles Wirtschaftsgut bei Herstellungskosten für ein betrieblich genutztes, fremdes Gebäude im Falle zivilrechtlicher Ersatzansprüche des Steuerpflichtigen gegen den Eigentümer

BFH, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen IV R 2/07

DRsp Nr. 2010/6230

Bilanztechnische Behandlung als materielles Wirtschaftsgut und Abschreibung nach den für Gebäude geltenden Absetzung für Abnutzung (AfA) -Regeln bei Herstellungskosten für ein betrieblich genutztes, fremdes Gebäude; Bedeutung des Ruhens einer Nutzungsbefugnis auf unentgeltlichem oder entgeltlichem Rechtsverhältnis für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes als materielles Wirtschaftsgut; Bilanztechnische Behandlung als materielles Wirtschaftsgut bei Herstellungskosten für ein betrieblich genutztes, fremdes Gebäude im Falle zivilrechtlicher Ersatzansprüche des Steuerpflichtigen gegen den Eigentümer

1. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.2. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes "wie ein materielles Wirtschaftsgut" ist ohne Bedeutung, ob a) die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,b) dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und