BGH - Beschluss vom 20.11.2014
IX ZB 16/14
Normen:
InsO § 189 Abs. 2; InsO § 191 Abs. 1 S. 2; InsO § 292 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DZWIR 2015, 287
DZWIR 25, 287
NZI 2015, 6
WM 2015, 131
ZIP 2015, 85
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 62 IN 183/08
LG Duisburg, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 191/13

Bildung einer Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen IX ZB 16/14

DRsp Nr. 2014/18750

Bildung einer Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten durch den Insolvenzverwalter

InsO § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 analog Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Beschlüsse des Amtsgerichts Duisburg vom 27. März 2013 und 15. November 2013 abgeändert. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten wird abgelehnt.

Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 238 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 189 Abs. 2; InsO § 191 Abs. 1 S. 2; InsO § 292 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.