FG Münster - Urteil vom 08.05.2013
3 K 3461/11 AO
Normen:
AO § 163; EStG § 15 Abs 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 951

Billigkeitsmaßnahme gemäß BMF-Schreiben vom 19.2.2003 bei Grundstücksverkäufen vor dem 1.6.2002

FG Münster, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 3 K 3461/11 AO

DRsp Nr. 2014/7479

Billigkeitsmaßnahme gemäß BMF-Schreiben vom 19.2.2003 bei Grundstücksverkäufen vor dem 1.6.2002

Bei Grundstücksverkäufen vor dem 1.6.2002 und Erfüllung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 19.2.2003 (BStBl. I 2003, 171) zur Drei-Objekt-Grenze hat der Stpfl. auch ohne Antrag einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Dies gilt auch, wenn der Aufgriff des Falles nicht erst im Zuge des BFH-Beschlusses v. 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291 erfolgte.

Normenkette:

AO § 163; EStG § 15 Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte eine durch die Kläger beantragte Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 Abgabenordnung (AO) ermessensfehlerhaft abgelehnt hat.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Jahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers errichtete in den Jahren 1994 und 1995 auf dem Grundbesitz A-Straße 1 in D ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten. Drei dieser Wohnungen wurden mit Verträgen vom 31.10.1994, 06.12.1994 und 16.03.1995 veräußert. Die Wohnungen wurden am 31.07.1995 fertiggestellt. Die nicht veräußerten Objekte wurden vermietet.