BFH - Beschluss vom 25.11.2014
VII B 65/14
Normen:
AEUV Art. 267; KernbrStG § 5 Abs. 1; FGO § 69; BVerfGG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 85
BFH/NV 2015, 276
BFHE 247, 182
BStBl II 2015, 207
DB 2015, 1027
DStR 2015, 10
NVwZ 2015, 8
NVwZ-RR 2015, 151
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 154/13

Bindung des Bundesfinanzhofs an die Beurteilung durch das Finanzgericht im AdV-VerfahrenErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide auf Grund Vorlage an den EuGH oder das BVerfG

BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen VII B 65/14

DRsp Nr. 2015/110

Bindung des Bundesfinanzhofs an die Beurteilung durch das Finanzgericht im AdV-Verfahren Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide auf Grund Vorlage an den EuGH oder das BVerfG

1. Ruft ein FG das BVerfG an oder richtet es an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen, entfalten diese Vorlagen im Hinblick auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung für den BFH keine Bindungswirkung.2. Ein Antrag auf AdV, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzes begründet wird, ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls dem erforderlichen besonderen Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Dem Aufhebungsinteresse des Antragstellers ist nicht allein aufgrund der Befassung des BVerfG oder des EuGH der Vorrang einzuräumen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; KernbrStG § 5 Abs. 1; FGO § 69; BVerfGG § 32 Abs. 1;

Tatbestand