BFH - Beschluss vom 27.04.2017
IV B 53/16
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1032
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 284/10

Bindung des Finanzgerichts an die gestellten Anträge

BFH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen IV B 53/16

DRsp Nr. 2017/8190

Bindung des Finanzgerichts an die gestellten Anträge

Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, so ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.

Haben die Beteiligten zunächst ohne die Stellung eines Antrags mündlich verhandelt und sodann einvernehmlich auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet, so sind die Klageanträge den bisherigen Beteiligtenvorbringen zu entnehmen. Diese sind danach durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln. Dabei geht das Finanzgericht über das eindeutige Klagebegehren hinaus, wenn es einen Gewerbesteuermessbescheid in vollem Umfang aufhebt, obwohl die Klägerin diesen nur teilweise angefochten hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.06.2016 6 K 284/10 wegen Gewinnfeststellung 2006 bis 2008 und wegen Gewerbesteuermessbetrags 2008 aufgehoben.