BFH - Urteil vom 10.04.2014
III R 20/13
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3; AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1 Satz 1; AO § 351 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 232
BB 2014, 1621
BFH/NV 2014, 1295
BStBl II 2016, 583
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 880
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2970/10

Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines Gewinns oder Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen III R 20/13

DRsp Nr. 2014/9642

Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines Gewinns oder Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft

1. In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind auch die Gewinne einzubeziehen, die ein Mitunternehmer aus der Veräußerung seines Anteils an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft erzielt.2. Der Feststellungsbescheid entfaltet in positiver Hinsicht Bindungswirkung, als er einen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dem Grunde, der Höhe und dem Entstehungszeitpunkt nach einem Mitunternehmer zuweist.3. Weist der Feststellungsbescheid keinen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils aus, wird dadurch für den Folgebescheid in negativer Hinsicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass ein solcher Gewinn oder Verlust im Feststellungszeitraum nicht entstanden ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3; AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1 Satz 1; AO § 351 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin befand sich während des gesamten Streitjahres im Erziehungsurlaub.