FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2014
5 K 1227/13
Normen:
AO § 140 Abs. 1 Satz 1 und 2; AO § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 5; AO § 147 Abs. 3; AO § 147 Abs. 6; AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; FahrlG § 18;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1071

Buchführungspflicht von Fahrlehrern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 5 K 1227/13

DRsp Nr. 2014/9097

Buchführungspflicht von Fahrlehrern

1. Die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO umfasst alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich vorgeschriebener Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere Unterlagen, die Aussagen über Vorgänge zum Gewinn und seiner Ermittlung enthalten. 2. Branchenspezifische Aufzeichnungspflichten wie die Aufzeichnungspflicht nach § 18 Fahrlehrergesetz sind zugleich steuerrechtliche Pflichten.

Normenkette:

AO § 140 Abs. 1 Satz 1 und 2; AO § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 5; AO § 147 Abs. 3; AO § 147 Abs. 6; AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; FahrlG § 18;

Tatbestand:

Streitig ist eine Gewinnzuschätzung.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb im Streitjahr eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 erklärte der Kläger einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Nr. 1 EStG i.H.v. 53.270,27 €. Mit Bescheid vom 13.11.2007 (Bl. 127 Einkommensteuerakten - EStA -) veranlagte der Beklagte die Kläger erklärungsgemäß.