Streitig ist eine Gewinnzuschätzung.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb im Streitjahr eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 erklärte der Kläger einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Nr. 1 EStG i.H.v. 53.270,27 €. Mit Bescheid vom 13.11.2007 (Bl. 127 Einkommensteuerakten - EStA -) veranlagte der Beklagte die Kläger erklärungsgemäß.
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