Checkliste: Ausscheiden gegen Abfindung

Checkliste: Ausscheiden gegen Abfindung

Im Rahmen der Abschreibung der durch Aufstockung veränderten Buchwerte der abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind folgende Grundsätze zu beachten:

Der Firmenwert ist auf 15 Jahre abschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind auf die jeweilige betriebsgewöhnlich Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind linear auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Aufstockungsbeträge, die sich aufgrund stiller Reserven bei geringwerti­gen Wirtschaftsgütern ergeben, sind in jedem Fall sofort abzuschreiben (§ 6 Abs. 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn die Aufstockungsbeträge zu­sammen mit den ursprünglichen Aufwendungen die 150-Euro-Grenze über­schreiten sollten (R 6.13 (4) EStR).

Aufstockungsbeträge, die sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, für die ein Sammelposten zu bilden war (§ 6 Abs. 2a EStG), sind dem Sammelposten zuzuweisen, der im Jahr des Ausscheidens (ohnehin) wegen anderer Inves­titionen zu bilden ist. Unmaßgeblich dafür ist, ob die Aufstockungsbeträge zum Überschreiten der 1.000-Euro-Grenze führen würden (R 6.13 (5) EStR).

Mehrwerte für Waren, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse sind nach Maßgabe des Verbrauchs bzw. Veräußerung aufzulösen.

Gebäude