Checkliste: Ausscheiden gegen Abfindung
Im Rahmen der Abschreibung der durch Aufstockung veränderten Buchwerte der abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Firmenwert ist auf 15 Jahre abschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). |
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind auf die jeweilige betriebsgewöhnlich Restnutzungsdauer abzuschreiben. |
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind linear auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben. |
Aufstockungsbeträge,die sich aufgrund stiller Reserven bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ergeben, sind in jedem Fall sofort abzuschreiben (§ 6 Abs. 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn die Aufstockungsbeträge zusammen mit den ursprünglichen Aufwendungen die 150-Euro-Grenze überschreiten sollten (R 6.13 (4) EStR). |
Aufstockungsbeträge,die sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, für die ein Sammelposten zu bilden war (§ 6 Abs. 2a EStG), sind dem Sammelposten zuzuweisen, der im Jahr des Ausscheidens (ohnehin) wegen anderer Investitionen zu bilden ist. Unmaßgeblich dafür ist, ob die Aufstockungsbeträge zum Überschreiten der 1.000-Euro-Grenze führen würden (R 6.13 (5) EStR). |
Mehrwerte für Waren, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse sind nach Maßgabe des Verbrauchs bzw. Veräußerung aufzulösen. |
Gebäude |
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