Checkliste: Ausscheiden gegen Abfindung

Checkliste: Ausscheiden gegen Abfindung

Im Rahmen der Abschreibung der durch Aufstockung veränderten Buchwerte der abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind folgende Grundsätze zu beachten:

Der Firmenwert ist auf 15 Jahre abschreiben (§  7 Abs.  1 Satz 3 EStG).

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind auf die jeweilige betriebsgewöhnlich Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind linear auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Aufstockungsbeträge,die sich aufgrund stiller Reserven bei geringwerti­gen Wirtschaftsgütern ergeben, sind in jedem Fall sofort abzuschreiben (§  6 Abs.  2 EStG). Das gilt auch dann, wenn die Aufstockungsbeträge zu­sammen mit den ursprünglichen Aufwendungen die 150-Euro-Grenze über­schreiten sollten (R 6.13 (4) EStR).

Aufstockungsbeträge,die sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, für die ein Sammelposten zu bilden war (§  6 Abs.  2a EStG), sind dem Sammelposten zuzuweisen, der im Jahr des Ausscheidens (ohnehin) wegen anderer Inves­titionen zu bilden ist. Unmaßgeblich dafür ist, ob die Aufstockungsbeträge zum Überschreiten der 1.000-Euro-Grenze führen würden (R 6.13 (5) EStR).

Mehrwerte für Waren, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse sind nach Maßgabe des Verbrauchs bzw. Veräußerung aufzulösen.

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