OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.09.2015
7 AktG 1/15
Normen:
SchVG § 15 Abs. 3 S. 3; SchVG § 20 Abs. 3 S. 3; SchVG § 20 Abs. 3 S. 4; AktG § 246a Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 2509
BB 2015, 2835
DB 2015, 2627
DStR 2015, 10
NZI 2015, 7
ZIP 2015, 2116

Darlegungs- und Beweislast im Freigabeverfahren nach Anfechtung von Beschlüssen einer zweiten Versammlung der Anleihegläubiger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 7 AktG 1/15

DRsp Nr. 2015/17629

Darlegungs- und Beweislast im Freigabeverfahren nach Anfechtung von Beschlüssen einer zweiten Versammlung der Anleihegläubiger

Wird ein Beschluss einer zweiten Gläubigerversammlung im Sinne von § 15 Abs. 3 S.3 SchVG angefochten und insoweit ein Freigabeverfahren gemäß § 20 Abs. 3 S. 3 SchVG durchgeführt, so ist im Hinblick auf die Antragsbefugnis der den Beschluss anfechtenden Gläubiger § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Verweisung in § 20 Abs. 3 S.4 SchVG dahin zu verstehen, dass unter "Bekanntmachung der Einberufung " die Aufforderung zur Stimmabgabe in der ersten Gläubigerversammlung zu verstehen ist. Im Freigabeverfahren gilt eine der Anfechtungsklage entsprechende Darlegungslast.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und 2 gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 6. Mai 2015 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegenstehen und Mängel dieser Beschlüsse die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen. Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:

1. "Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der E.-Anleihe

2. 3.