BFH - Urteil vom 19.10.2000
IV R 73/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 669
BFHE 193, 354
BStBl II 2001, 335
DB 2001, 678
DStR 2001, 652
GmbHR 2001, 356
NJW-RR 2001, 1323
NZG 2001, 998
Vorinstanzen:
FG München,

Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen IV R 73/99

DRsp Nr. 2001/4412

Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

»Geben die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft in zeitlichem Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH jeweils ein ungesichertes, unkündbares Darlehen, für das Zinsen erst zum Ende der 16-jährigen Laufzeit gezahlt werden sollen, so gehören die Darlehensforderungen zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitz-Personengesellschaft.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An ihr sind die Beigeladenen zu 1. und 2. zu je 50 v.H. beteiligt. Die Beigeladenen sind außerdem Gesellschafter der A-GmbH, die am 7. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Klägerin verpachtet seit 1990 an die GmbH Grundstücke, auf denen diese ihr Gewerbe betreibt. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung unstreitig.

Unter dem Datum vom 13. Juni 1990 trafen die Beigeladenen und die GmbH eine mit "Darlehensvertrag" überschriebene Vereinbarung folgenden Inhalts: