Eine korrespondierende Bilanzierung von Forderungen erfolgt nicht, wenn es sich um eine wertgeminderte Forderung gegenüber einer GmbH & Co. KG handelt, die ein Mitunternehmer dieser KG von einem Dritten unter Nennwert erworben hat. Die Aktivierung in der Sonderbilanz ist auf die Anschaffungskosten begrenzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Lösung
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Eine korrespondierende Bilanzierung einer Forderung in der Sonderbilanz erfolgt ebenfalls nicht, wenn ein Gesellschafterdarlehen bei einem Gesellschafterwechsel unter Nennwert vom Altgesellschafter an den Neugesellschafter abgetreten wird. Das Gesellschafterdarlehen ist mit den (niedrigeren) Anschaffungskosten in der für den Neugesellschafter aufzustellenden Sonderbilanz zu aktivieren. Die korrespondierende Bilanzierung bezogen auf den Altgesellschafter endet mit dem Gesellschafterwechsel. Zu diesem Zeitpunkt entsteht ein Verlust aufgrund der Abtretung unter Nennwert (dazu auch Rdnr. 14.85).42)
Verpflichtungen der Gesellschaft, die als solche nicht gegenüber dem Gesellschafter bestehen, unterliegen trotz (vermeintlicher) Nähe zum Gesellschafter nicht der korrespondierenden Bilanzierung in der Sonderbilanz. Folgerichtig kommt es auch nicht zur Zurechnung einer Vergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, denn diese kommt nur in Betracht, wenn die Vergütungen Gegenleistung für eine Leistung des Gesellschafters sind.43)Entschieden wurden in diesem Zusammenhang die folgenden Fälle:
3.60 | |
Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine von der Behörde angeordnete Entsorgung von Altlasten durchzuführen. Solange die Belastung besteht, ist eine Rückstellung auf Ebene der Gesellschaft zu passivieren. Selbst wenn einer der Gesellschafter über entsprechende Möglichkeiten verfügen sollte, die Entsorgung durchzuführen, ist eine Forderung in der Sonderbilanz erst dann zu aktivieren, wenn der Gesellschafter die notwendigen Arbeiten durchgeführt hat und der Anspruch auf eine Vergütung entstanden ist. | |
3.61 | |
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Bauten, Einbauten etc. bei Miet- bzw. Pachtende zu beseitigen, die sie auf dem Grundstück ihres Gesellschafters mit dessen Zustimmung errichtet hat. Mit der Erfüllung der Verpflichtung, die als Ansammlungsrückstellung zu passivieren ist, kommt die Personengesellschaft ihrer Rechtspflicht aus § 581 Abs. 2, § 539 Abs. 2, § 258 BGB nach, einerseits die geschaffenen Einrichtungen wegnehmen zu dürfen und andererseits den früheren Zustand der Mietsache wieder herstellen zu müssen. Eine Zuwendung an den "duldenden" Gesellschafter ist damit nicht verbunden, so dass insoweit keine Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG vorliegen.44) | |
3.62 | |
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Instandhaltungen an einem Betriebsgrundstück durchzuführen, das zum Sonderbetriebsvermögen ihres Gesellschafters gehört. Für diese Verpflichtung sind in der Handels- und Steuerbilanz Rückstellungen zu passivieren, soweit sich die Gesellschaft im Erfüllungsrückstand befindet.45) Unabhängig von der Frage, ob der Instandhaltungsanspruch überhaupt aktiviert werden kann, kommt jedenfalls eine Aktivierung nur aufgrund der korrespondierenden Bilanzierung in der Sonderbilanz nicht in Betracht. Dafür fehlt es schlicht daran, dass die Übernahme der Instandhaltung keine Gegenleistung für die Verpachtung und folglich keine (Sonder-)Vergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellt.46) |
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