BeratungshinweisWesentliche Betriebsgrundlagen liegen vor, wenn das fragliche Wirtschaftsgut für die Betriebsführung von besonderer betrieblicher Bedeutung ist. Dabei reicht es im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG aus, wenn es sich um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Auf das Vorhandensein beachtlicher stiller Reserven (quantitative Betrachtung) kommt es daher hier nicht an.4) Gleiches gilt in den Fällen der Einbringung nach §§ 20, 24 UmwStG auf Antrag zu Buchwerten. |
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