3.4 Sonderbetriebsvermögen als wesentliche Betriebsgrundlage

...

3.4.2 Quantitativ wesentliche Betriebsgrundlagen

3.129

In den Fällen der Veräußerung unter Aufdeckung begünstigter stiller Reserven nach §  16 Abs.  1 Nr. 2 EStG sowie auch im Rahmen der Einbringung nach §§  20, 24 UmwStG zum gemeinen Wert ist neben der funktionalen auch eine quantitative Bedeutung der Wirtschaftsgüter zu würdigen, so dass hier auch funktional unbedeutende Vermögensgegenstände allein wegen des Umfangs ihrer stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind. Das gilt nicht nur für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I, sondern insbesondere auch für das Sonderbetriebsvermögen II.22)

3.130

Die Zurückbehaltung entsprechender Wirtschaftsgüter im Zuge der Veräußerung des Anteils führt zur Loslösung vom Gesellschaftsanteil und damit zur Aufgabe des Mitunternehmeranteils (siehe dazu unten Rdnr. 14.123), wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter im Wege der Entnahme in das Privatvermögen überführt (§  4 Abs.  1 Satz 2 EStG) oder an einen anderen Erwerber veräußert werden. Soweit die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter zeitnah an die "eigene" Personengesellschaft erfolgt, deren Anteil anschließend Gegenstand der Veräußerung ist, entsteht trotz Betriebsaufgabe ein laufender Gewinn hinsichtlich der Veräußerung des Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens gem. §  16 Abs.  3 Satz 5 EStG.23)

3.131

Werden funktional-quantitativ wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nach §  6 Abs.  5 Satz 3 EStG im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erfolgsneutral zu Buchwerten ausgegliedert, verwirklicht der Mitunternehmer mit der Veräußerung des (verbliebenen) Anteils einen Veräußerungsgewinn, der mangels zusammengeballter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven im Mitunternehmeranteil nicht nach §  34 EStG begünstigt sein kann.24) Das gilt nicht, wenn Gegenstand der Ausgliederung aus dem Sonderbetriebsvermögen II eine als Teilbetrieb geltende 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist, denn in diesem Fall liegen zwei Sachgesamtheiten nebeneinander vor, die jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen sind.25)