Autor: Bolk |
Soweit der Rechtsvorgänger vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils im Hinblick auf eine Investition im Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen hat, ist die Übertragung nur dann Anlass für eine Rückgängigmachung im Wege der Änderung der Gewinnfeststellung des Abzugsjahres, wenn die Übertragung des Mitunternehmeranteils mit dem Ende des Investitionszeitraums zusammenfällt (§ 7g Abs. 3 EStG).
Ist der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen, kann der Investitionsabzugsbetrag in der Person des Rechtsnachfolgers fortgeführt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG).1)
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