Autor: Bolk |
Soweit der Rechtsvorgänger vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils mit Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG im Hinblick auf eine Investition im Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen hat, kann der Investitionsabzugsbetrag in der Person des Rechtsnachfolgers fortgeführt werden, wenn der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist (§ 7g Abs. 7 Satz 3 EStG).1)
Erfolgt die Investition zeitgerecht, erhöht die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG den Gewinn laut Sonderbilanz des Rechtsnachfolgers. Er ist auch berechtigt, den Abzug (Abschreibung) nach § 7g Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Erfolgt dieser Abzug, verringert dies die Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (§ 7g Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG).
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