2.5 Passivierung latenter Steuern (§§ 274, 249 HGB)

Autor: Bolk

2.5.1 Latente Steuern nach § 274 HGB

2.62

Weichen die Bilanzansätze in Handels- und Steuerbilanz voneinander ab und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ab, so sind latente Steuern in der Handelsbilanz in besonderer Bilanzposition auszuweisen, wenn sich insgesamt eine Steuerbelastung ergibt. Eine Steuerentlastung kann dagegen als "Aktive latente Steuern" aktiviert werden. Die Verrechnung aktiver und passiver Latenzen und damit ein saldierter Bilanzausweis ist zulässig (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB).

2.63

Maßgebend für die Bewertung der latenten Steuern ist die bilanzbasierte Beurteilung der Ansatz- und Wertunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz (temporary concept). Bei der Berechnung der latenten Steuern ist der für den voraussichtlichen Umkehrzeitpunkt der Belastung maßgebende Ertragsteuersatz auf der Grundlage der am jeweiligen Bilanzstichtag geltenden Rechtslage zugrunde zu legen. Soweit zu diesem Zeitpunkt bereits Änderungen der Steuergesetzgebung vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.

2.64

Aufgrund der zulässigen von der Handelsbilanz unabhängigen Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte sowie einiger zwingend vom Handelsrecht abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Steuerbilanz ergeben sich vielfach Anlässe für die Beurteilung latenter Steuern (siehe dazu f.). Dies erfordert erheblichen Aufwand und erschwert die Erstellung der und , die § zu beachten haben.