9.3 Ansatz und Bewertung in der Bilanz der KG

Autor: Bolk

9.9

Die KG hat die Anteile als Beteiligung an verbundenen Unternehmen unter den Finanzanlagen gesondert auszuweisen (§  266 Abs.  2 A.III.1 oder A.III.3 HGB). Ausreichend ist insoweit auch ein Davon-Vermerk oder die Erläuterung im Anhang. Die Bewertung des Zugangs erfolgt mit den Anschaffungskosten (§  253 Abs.  1 HGB). Zu den Anschaffungskosten gehört neben den Notariatskosten auch die Verpflichtung, die bereits eingeforderten ausstehenden Einlagen einzuzahlen. Dem steht die Einzahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit gegenüber (vgl. dazu aus Sicht der GmbH §  272 Abs.  1 Satz 3 HGB). Soweit die ausstehenden Einlagen nicht eingefordert sind, kann eine Einbeziehung in die Anschaffungskosten erfolgen, wenn eine entsprechende Passivierung der Einzahlungsverpflichtung erfolgt.1)

9.10