Autor: Bolk |
Die KG hat die Anteile als Beteiligung an verbundenen Unternehmen unter den Finanzanlagen gesondert auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A.III.1 oder A.III.3 HGB). Ausreichend ist insoweit auch ein Davon-Vermerk oder die Erläuterung im Anhang. Die Bewertung des Zugangs erfolgt mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB). Zu den Anschaffungskosten gehört neben den Notariatskosten auch die Verpflichtung, die bereits eingeforderten ausstehenden Einlagen einzuzahlen. Dem steht die Einzahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit gegenüber (vgl. dazu aus Sicht der GmbH § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB). Soweit die ausstehenden Einlagen nicht eingefordert sind, kann eine Einbeziehung in die Anschaffungskosten erfolgen, wenn eine entsprechende Passivierung der Einzahlungsverpflichtung erfolgt.1)
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