| Autor: Bolk |
Die Gründung einer Personengesellschaft kann im Wege der Bargründung oder der Sachgründung erfolgen. Ist Gegenstand der Sachgründung (Sacheinlage) eine Sachgesamtheit, also ein ganzer Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil, regelt § 24 UmwStG die Folgen für die Bilanzierung und Besteuerung. Voraussetzung ist, dass der Einbringung der Sachgesamtheit als Gegenleistung die Gewährung von Gesellschaftsrechten gegenübersteht.1) Dies gilt unabhängig davon, ob die Sachgesamtheit teils in das Gesellschaftsvermögen und teils in das Sonderbetriebsvermögen übertragen bzw. überführt wird.2) Nach § Abs. Nr. 2 Satz 2 gilt das Gesellschaftsvermögen für Zwecke des Ertragsteuerrechts und folglich auch für § als Gesamthandsvermögen und die Gesellschaft als Gesamthand. Für den Zugang zum Gesellschaftsvermögen ist entscheidend, dass die dem eingebrachten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gewidmeten Wirtschaftsgüter zivilrechtlich Eigentum (§ Abs. ) oder mindestens wirtschaftliches Eigentum (§ Abs. Satz 1 ) der Gesellschaft werden (§ Abs. Satz 2 ). Letzteres gilt auch für den Fall einer ().
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