Autor: Bolk |
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind grundsätzlich als Mitunternehmer zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft ist. Für den Fall, dass eine andere gewerblich tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft) wiederum Gesellschafterin einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) ist, handelt es sich um eine doppelstöckige Personengesellschaft.1)
BeispielAn der gewerblich tätigen U-GmbH & Co. KG (Untergesellschaft) sind als Komplementärin die U-GmbH und als Kommanditisten die O-GmbH & Co. KG (Obergesellschaft) sowie die AB-GbR beteiligt.
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LösungUnmaßgeblich ist dabei, ob die Oberpersonengesellschaft ihrerseits
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