BFH - Urteil vom 02.10.1997
IV R 75/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1998, 361
BB 1998, 929
BFH/NV 1998, 518
BFHE 184, 418
BStBl II 1998, 137
DB 1998, 907
DStZ 1998, 398
NJW 1998, 1255
NZG 1998, 280
Vorinstanzen:
FG München,

Doppelstöckige Personengesellschaft bei Unterbeteiligung

BFH, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen IV R 75/96

DRsp Nr. 1998/8829

Doppelstöckige Personengesellschaft bei Unterbeteiligung

»Tätigkeitsvergütungen, die eine OHG an atypisch still Unterbeteiligte des Hauptgesellschafters zahlt, sind seit der Einfügung des Satzes 2 in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das StÄndG 1992 dem Gesamtgewinn zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;

Gründe:

An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer OHG, waren im Streitjahr zwei Gesellschafter beteiligt. Eine der Gesellschafterinnen war Frau K., die aufgrund einer Vereinbarung allein in die Gesellschafterstellung ihres verstorbenen Ehemannes nachgerückt war. Ihre beiden Kinder hatten auf eine unmittelbare Beteiligung an der Klägerin verzichtet und erhielten zum Ausgleich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 25 v.H. am Gesellschaftsanteil ihrer Mutter. Die Unterbeteiligungen erstreckten sich auf das anteilige Vermögen der Hauptgesellschaft einschließlich der stillen Reserven und eines anteiligen Firmenwertes.