BFH - Urteil vom 13.09.2001
IV R 13/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BB 2002, 136
BFH/NV 2002, 254
BFHE 196, 546
BStBl II 2002, 287
DB 2002, 75
DStR 2002, 19
NJW 2002, 702
NZG 2002, 198
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen IV R 13/01

DRsp Nr. 2002/912

Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

»Geht ein Steuerpflichtiger vor Einbringung seiner Einzelpraxis in eine neu gegründete Sozietät von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über, so hat er jedenfalls bei Buchwerteinbringung keinen Anspruch auf Billigkeitsverteilung eines etwa dabei entstehenden Übergangsgewinns.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ; UmwStG § 24 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhielt als Steuerberater bis zum 30. Juni 1988 eine eigene Praxis und ermittelte seinen Gewinn daraus durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 1. Juli 1988 gründete er mit einem weiteren Steuerberater, seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten, eine Sozietät, in die er seine Praxis zum Buchwert einbrachte. Forderungen und Verbindlichkeiten bis zur Einbringung standen dem Kläger weiterhin persönlich zu. Zur Abgeltung des hälftigen Praxiswerts und der materiellen Wirtschaftsgüter erbrachte der eintretende Sozius eine Bareinlage in Höhe von 415 000 DM. Nachdem die Sozietät zum 1. Juli und 31. Dezember 1988 sowie zum 31. Dezember 1989 bilanziert hatte, ging sie zum 1. Januar 1990 zur Einnahmen-Überschussrechnung über.