Autor: Bolk |
Bei der Einbringung einer Praxis in eine Sozietät (GbR, §§ 705 ff. BGB oder Partnerschaftsgesellschaft, §§ 1 ff. PartGG, ggf. auch PartGmbB) wird oftmals vereinbart, dass die eingebrachten Vermögenswerte zwar gemeinschaftliches Vermögen werden (§ 718 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 713 BGB n.F.), dass aber keine Einzahlung in das Gesellschaftsvermögen zu erfolgen hat, sondern (ganz oder teilweise) unmittelbar in das Vermögen des bisherigen Praxisinhabers.1) Weil jedoch aufgrund der Sacheinlageverpflichtung alle Wirtschaftsgüter der Praxis in das Gesellschaftsvermögen übertragen werden, steht dem einbringenden Gesellschafter jedenfalls für den auf eigene Rechnung eingebrachten Teil des Betriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten das Wahlrecht auf Antrag nach § 24 UmwStG im Prinzip offen (siehe insoweit bereits Rdnr. 12.125).
Im Hinblick auf die Zahlung des Neugesellschafters, dem dafür die Mitgliedschaft als Gesellschafter der GbR eingeräumt wird, handelt es sich allerdings um eine Einbringung für fremde Rechnung, so dass die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden werden.2)
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