BFH - Urteil vom 19.10.1998
VIII R 69/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, § 5 Abs. 1, § 17 ; UmwStG 1977 § 24 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 510
BFH/NV 1999, 849
BFHE 187, 434
DB 1999, 615
DStR 1999, 366
DStZ 1999, 381
GmbHR 1999, 430
NZG 1999, 368
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Einbringung einer wesentlichen Beteiligung

BFH, Urteil vom 19.10.1998 - Aktenzeichen VIII R 69/95

DRsp Nr. 1999/3462

Einbringung einer wesentlichen Beteiligung

»Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens (hier: eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG) in die Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang. Die empfangende Personengesellschaft hat als "Anschaffungskosten" für das eingebrachte Wirtschaftsgut dessen gemeinen Wert zu aktivieren. Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn die Einbringung des betreffenden Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Personengesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt (z.B. Gutschrift auf einem Forderungskonto des einbringenden Gesellschafters bei der Personengesellschaft) erfolgt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, § 5 Abs. 1, § 17 ; UmwStG 1977 § 24 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe: