BFH - Urteil vom 24.01.2008
IV R 37/06
Normen:
EStG (2000) § 7 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 854
BFHE 220, 374
DB 2008, 900
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 11 K 449/03 - 6.4.2006 (EFG 2006, 1239),

Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen begründet keine Einlage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000; Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000; Keine Anwendbakeit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2000 für Gesellschafterdarlehen

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IV R 37/06

DRsp Nr. 2008/8591

Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen begründet keine Einlage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000; Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000; Keine Anwendbakeit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2000 für Gesellschafterdarlehen

»Die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft (gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen) begründet keine Einlage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 (jetzt: Satz 5). Dies gilt auch, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern auch anderen Kapitalunterkonten gutgeschrieben wird.«

Normenkette:

EStG (2000) § 7 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 7 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund der Übertragung von drei Grundstücken in eine gewerbliche Personengesellschaft die Abschreibungsbemessungsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2000) geltenden Fassung (EStG 2000; jetzt: § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG) zu kürzen ist.

1. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die gewerblich geprägte Y-KG (im Folgenden: KG), die mit notariellem Gesellschaftsvertrag (GV) vom 5. September 2000 gegründet wurde. Sie ist auf dem Immobiliensektor tätig.