Autor: Bolk |
Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sind Entnahmen zu Lasten des Kapitalanteils (Einlageminderung) Anlass für eine Gewinnerhöhung, soweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und damit kein Wiederaufleben der Außenhaftung gem. § 171 Abs. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 und 4 HGB verbunden ist (siehe dazu Rdnr. 17.138 ff.). Die Regelung soll verhindern, dass durch Einlagen und anschließende Entnahmen das Verlustausgleichsverbot des § 15a Abs. 1 EStG umgangen wird.
Beispiel
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Lösung01 wird durch die Einlage zunächst ein Verlustausgleich i.H.v. 80.000 Euro ermöglicht. Ohne § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG wäre mit der Bewirkung der Entnahme die Umgehung des Verlustausgleichsverbots gelungen, denn für die Begrenzung des Verlustausgleichs ist der Stand des Kapitalkontos am Ende des Jahres der Verlustentstehung nach Berücksichtigung von Einlagen maßgebend. |
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