16.6 Einfluss von Ergänzungsbilanzen

Autor: Bolk

16.6.1 Ergänzungsbilanz der Oberpersonengesellschaft bei der Unterpersonengesellschaft

16.58

Ergänzungsbilanzen sind dazu bestimmt, Korrekturwerte aufgrund abweichender Bewertung nach steuerrechtlichen Vorschriften auszuweisen, die nur einen oder mehrere Mitunternehmer betreffen und sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören.1) In Ergänzungsbilanzen werden deshalb keine selbständig zu bewertenden Wirtschaftsgüter ausgewiesen (siehe zu Ergänzungsbilanzen und deren Auflösung ausführlich Rdnr. 4.14  ff.).

16.59

Liegt danach ein Grund für die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz vor, ist diese auf Ebene der Unterpersonengesellschaft für die Oberpersonengesellschaft aufzustellen und dem Finanzamt nach §  5b EStG elektronisch einzureichen.2) In der Steuerbilanz der Oberpersonengesellschaft ist das Mehr- oder Minderkapital aufgrund dieser Ergänzungsbilanz in die spiegelbildliche Bilanzierung der Beteiligung einzubeziehen. Dies führt regelmäßig zu einer Abweichung der Handelsbilanz von der Steuerbilanz auf Ebene der Oberpersonengesellschaft und zur Würdigung latenter Steuern (siehe dazu  ff.).