BFH - Urteil vom 18.05.2005
VIII R 34/01
Normen:
AO (1977) § 39 ; EStG § 17 § 20 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2388
BFH/NV 2005, 2262
BFHE 210, 247
BStBl II 2005, 857
DB 2005, 2668
DStR 2005, 1849
GmbHR 2005, 1633
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 2 K 1235/98 E - 13.6.2001 (EFG 2001, 1383),

Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an GmbH-Anteilen

BFH, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen VIII R 34/01

DRsp Nr. 2005/17946

Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an GmbH-Anteilen

»1. Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung). 2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. 3. Auch kurze Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 ; EStG § 17 § 20 ;

Gründe: