BFH - Urteil vom 24.02.2011
VI R 21/10
Normen:
InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80; InsO § 81; ZPO § 850e;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 90/08

Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung als (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen VI R 21/10

DRsp Nr. 2011/7324

Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung als (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit

Gelangt pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse, liegt allein darin keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die auf die Lohneinkünfte zu zahlende Einkommensteuer keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit ist.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80; InsO § 81; ZPO § 850e;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerschuld für Einkünfte der Insolvenzschuldnerin aus nichtselbständiger Arbeit in einem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 der Insolvenzordnung (InsO) ist.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist am 20. April 2005 und über das Vermögen des Ehegatten am 6. April 2005 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden. Treuhänder in beiden Verfahren ist der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger).