BFH - Urteil vom 21.02.2018
VI R 25/16
Normen:
EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 526
FR 2018, 708
NZG 2018, 955
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 872/13

Einkommensteuer für Zuwendungen an von der Steuerpflichtigen unabhängige Verkäufer im Rahmen eines Verkaufsförderungsprogamms

BFH, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen VI R 25/16

DRsp Nr. 2018/4978

Einkommensteuer für Zuwendungen an von der Steuerpflichtigen unabhängige Verkäufer im Rahmen eines Verkaufsförderungsprogamms

1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. 2. Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. 3. Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. April 2016 7 K 872/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28. März 2013 aufgehoben.

Die Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2007 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 43.939,91 € niedriger festgesetzt wird.

Die Lohnsteuer-Anmeldung für April 2008 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 5.618,51 € niedriger festgesetzt wird.

Die Lohnsteuer-Anmeldung für Juni 2008 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 3.888,75 € niedriger festgesetzt wird.