FG Hamburg - Urteil vom 18.04.2012
3 K 89/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; UmwStG § 24; AO § 89 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2622

Einkommensteuer: Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebs, dem zuvor liquide Mittel zugeordnet wurden, und bei Fortsetzung der Personengesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern

FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 89/11

DRsp Nr. 2012/14680

Einkommensteuer: Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebs, dem zuvor liquide Mittel zugeordnet wurden, und bei Fortsetzung der Personengesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern

1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebes aus, liegt auch dann eine Realteilung und kein Ausscheiden gegen Sachwertabfindung vor, wenn die Mitunternehmerschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird (gegen BMF-Schreiben vom 28.02.2006, BStBl I 2006, 228). 2. Die vorherige Zuführung vorhandener liquider Mittel zu dem von dem Ausscheidenden zu übernehmenden Teilbetrieb ist kein steuerpflichtiger Spitzenausgleich. 3. Die Bindungswirkung einer von allen Feststellungsbeteiligten beantragten und antragsgemäß erteilten verbindlichen Auskunft entfällt nicht, wenn ein Feststellungsbeteiligter eine abweichende steuerliche Behandlung verlangt, ein anderer sich aber auf die Bindungswirkung beruft und die Feststellungsbeteiligten bereits entsprechend der Auskunft disponiert haben. 4. Bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1;