BFH - Urteil vom 15.05.2013
VI R 44/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1690/05

Einkommensteuerliche Behandlung der Gestellung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VI R 44/11

DRsp Nr. 2013/19239

Einkommensteuerliche Behandlung der Gestellung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Der Vorteil bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Dienstwagen samt Fahrer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen ist.