BFH - Urteil vom 08.03.2017
IX R 16/16
Normen:
EStG § 15a; EStG § 21 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2802/13

Einkommensteuerliche Behandlung von Werbungskostenüberschüssen einer GmbH & Co KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen IX R 16/16

DRsp Nr. 2017/10656

Einkommensteuerliche Behandlung von Werbungskostenüberschüssen einer GmbH & Co KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Allein die Übernahme eines negativen Kapitalkontos an einer vermögensverwaltenden KG erhöht beim Erwerber der Kommanditanteile mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsvolumen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15a EStG.

1. Da im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 S. 2 EStG § 15a EStG sinngemäß anzuwenden ist, darf der einem Kommanditisten einer GmbH & Co KG zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Denn nach dem Normzweck des § 21 Abs. 1 S. 2 EStG i.V. mit § 15a EStG soll die Berechnung des Kapitalkontos einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung soweit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden.