BFH - Urteil vom 27.08.2014
VIII R 41/11
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 447/10

Einkommensteuerliche Einordnung der Einnahmen aus der Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine WerbeagenturAbgrenzung von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen VIII R 41/11

DRsp Nr. 2015/2696

Einkommensteuerliche Einordnung der Einnahmen aus der Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur Abgrenzung von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb

Die (gewerbliche) Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR führt zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Provisionen 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft oder den Betrag von 24.500 EUR übersteigen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde zum 1. Januar 2007 als Werbeagentur mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet des Webdesigns in der Rechtsform einer GbR von zwei jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschaftern gegründet. Zum 30. Juni 2008 beendete sie ihre Tätigkeit, die dann von einer GmbH fortgeführt wurde.

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und erklärte ihre Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.