BFH - Beschluss vom 10.06.2008
IV B 52/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1443
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4095/03

Einkünfteerzielung gesellschafteridentischer Personengesellschaften

BFH, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen IV B 52/07

DRsp Nr. 2008/14958

Einkünfteerzielung gesellschafteridentischer Personengesellschaften

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr (1980) als Komplementär der zwischenzeitlich verstorbene B mit einer Einlage von 750 000 DM und als Kommanditist der erstinstanzlich ebenfalls als Kläger beteiligte A mit einer Einlage von 250 000 DM. Erben nach B sind die Beigeladenen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der An- und Verkauf von Grundstücken und deren Vermittlung, die Finanzierung von Bauvorhaben und Grundstücksgeschäften, die Bebauung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken sowie der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 1. März 1977 gründeten B und A außerdem die Grundstücksgesellschaft B/A als GbR. An dieser Gesellschaft waren B mit 75 % und A mit 25 % beteiligt. Gegenstand der GbR war der gemeinsame Erwerb von Grundstücken und deren Nutzung für gemeinsame Rechnung. Für die GbR wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.