BFH - Urteil vom 20.03.2003
IV R 42/00
Normen:
EStG § 15a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2105
BFH/NV 2003, 1475
BFHE 202, 438
BStBl II 2003, 798
DB 2003, 2205
DStR 2003, 1653
GmbHR 2003, 1380
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 491/94

Einlageminderung i.S. des § 15 a Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IV R 42/00

DRsp Nr. 2003/11898

Einlageminderung i.S. des § 15 a Abs. 3 EStG

»1. Die einem Kommanditisten als fiktiver Gewinn zuzurechnende Einlageminderung i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG wird nicht nur durch die ausgleichsfähigen Verlustanteile des Jahres der Einlageminderung und der zehn vorangegangenen Jahre begrenzt. Vielmehr sind diese ausgleichsfähigen Verlustanteile zuvor mit den Gewinnanteilen zu saldieren, mit denen sie hätten verrechnet werden können, wenn sie mangels eines ausreichenden Kapitalkontos nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar i.S. des § 15a Abs. 2 EStG gewesen wären.2. Für eine Saldierung kommen nur die Gewinne in Betracht, die für eine Verrechnung mit den jeweiligen Verlusten, wenn sie lediglich verrechenbar gewesen wären, zur Verfügung gestanden hätten. Es kann demnach nicht ein Verlustanteil fiktiv mit dem Gewinnanteil eines vorangegangenen Jahres verrechnet werden.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 3 ;

Gründe: