BFH - Urteil vom 21.02.2017
VIII R 45/13
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 256
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4041/10

Einordnung eines Unternehmens, das technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u.ä. mit Übersetzungen in verschiedene Sprachen erstellt, als Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen VIII R 45/13

DRsp Nr. 2017/7101

Einordnung eines Unternehmens, das technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u.ä. mit Übersetzungen in verschiedene Sprachen erstellt, als Gewerbebetrieb

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern —durch Zukauf von Fremdübersetzungen— regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2012 15 K 4041/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren (2003 bis 2007) einen Gewerbebetrieb ausgeübt und ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) sein Recht zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden verwirkt hat bzw. der Erlass entsprechender Bescheide gegen Verfassungsrecht verstößt.

Die Klägerin, eine GbR, unterhielt in den Streitjahren ein "Ingenieurbüro für technische Übersetzungen". Seit Mitte des Jahres 1999 betrieb sie ihr Unternehmen auch in einer weiteren Betriebsstätte in Spanien.