OLG Köln - Beschluss vom 07.10.2019
18 Wx 18/19
Normen:
BGB § 1068; HGB § 161;
Fundstellen:
BB 2020, 724
FGPrax 2019, 265
GmbHR 2020, 158
MDR 2020, 230
NotBZ 2020, 307
ZEV 2020, 110
ZIP 2020, 322
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.06.2019

Eintragungsfähigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil im Handelsregister

OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 18 Wx 18/19

DRsp Nr. 2019/17520

Eintragungsfähigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil im Handelsregister

Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 - 31 Wx 204/16 -, NZG 2016, 1064).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.06.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) bis 4) zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1068; HGB § 161;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3) ist Kommanditistin der Gesellschaft. Durch notariellen Vertrag vom 31.05.2019 hat sie einen Teil ihres Kommanditanteils auf die Beteiligte zu 4) übertragen. Weiter heißt es in dem Vertrag:

„An dem übertragenen Kommanditanteil ist Frau A der lebenslängliche, in der Ausübung unentgeltliche Nießbrauch zu einer Quote von 80 % vorbehalten (eintragungsfähig, Staudinger, BGB 2009, §§ 1068, 1069 Rn. 57 ff., Ulmer, MK, § 705 Rn. 99 ff., OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2019, 8 W 25/13).“