Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - Registergericht - vom 8. Juni 2012 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Beteiligten vom 7. Oktober 2011 - UR-Nr. 2168/2011, Notar M. in M. - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
I.
Die Beteiligten haben nach Gründung der W. GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Steuerberatungs KG) die Gesellschaft am 7. Oktober 2011 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, u.a. mit folgenden Angaben zum Gesellschaftszweck:
"Die Gesellschaft ist in folgendem Geschäftszweig tätig (Gegenstand):
Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit.
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