BFH - Urteil vom 05.12.2007
V R 60/05
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1072
BFHE 219, 455
BStBl II 2009, 486
DB 2008, 966
GmbHR 2008, 725
Vorinstanzen:
FG Köln - 7 K 2550/03 - 31.8.2005 (EFG 2005, 1970),

Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter; Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems durch eine GmbH im Interesse ihrer Gesellschafter; Aufwendungsersatz

BFH, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen V R 60/05

DRsp Nr. 2008/9464

Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter; Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems durch eine GmbH im Interesse ihrer Gesellschafter; Aufwendungsersatz

»1. Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. 2. Die Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems durch eine GmbH im Interesse ihrer Gesellschafter führt zu einer entgeltlichen Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999, wenn die Gesellschafter der GmbH hierfür Aufwendungsersatz zahlen.«

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH ... Strittig ist, ob die Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern mit der Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems steuerpflichtige Leistungen erbrachte.