FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.04.2015
3 K 19/11
Normen:
AO § 42;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1519

Entgeltlicher Erwerb einer Gesellschafterforderung und einer Forderung eines Dritten gegen die GmbH durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers im Rahmen eines sog. Mantelkaufs kein Gestaltungsmissbrauch

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 19/11

DRsp Nr. 2015/9181

Entgeltlicher Erwerb einer Gesellschafterforderung und einer Forderung eines Dritten gegen die GmbH durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers im Rahmen eines sog. Mantelkaufs kein Gestaltungsmissbrauch

Der entgeltliche Erwerb einer Gesellschafterforderung und einer Forderung eines Dritten gegen die GmbH durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers im Rahmen eines sog. Mantelkaufs ist nicht missbräuchlich i.S. des § 42 AO a.F. Gegenüber der Abtretung der Forderung stellt der entgeltliche Verzicht auf die Forderung keine angemessen, typische Gestaltung dar. Deshalb liegt in dem späteren Forderungsausgleich durch die GmbH auch keine verdeckte Gewinnausschüttung auf Seiten des an der GmbH beteiligten Ehemanns.

Normenkette:

AO § 42;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in den Streitjahren.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer der … GmbH (GmbH), deren Anteile er zu 50% hält. Seine Ehefrau, die Klägerin, erzielte in diesen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte bei dieser GmbH.

Darüber hinaus hatte die Klägerin in den Streitjahren Einnahmen aus Forderungen gegenüber dieser Gesellschaft, die sie im Rahmen des 50 %-igen Anteilserwerbs ihres Mannes erworben hatte.