FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2013
3 K 525/12
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 4c; ErbStG § 13c;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
ZEV 2014, 90

Erbschaftsteuer und Erbauseinandersetzung - Freistellung des selbst genutzten Familienheims

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 525/12

DRsp Nr. 2013/24769

Erbschaftsteuer und Erbauseinandersetzung – Freistellung des selbst genutzten Familienheims

Zur Steuerfreiheit des selbst genutzten Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG enthält keine zeitliche Beschränkung für die Übertragung des erworbenen begünstigten Vermögens i.R. der Nachlassteilung durch den Erben auf einen Dritten. Daher verlangt die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims und von vermietetem Grundvermögen im Falle der Erbauseinandersetzung nicht, dass diese zeitnah (innerhalb von sechs Monaten) erfolgt. Bei der Bestimmung der unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und u. a. zu berücksichtigen, ob eine - ggf. langwierige - Erbauseinandersetzung erfolgt.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 4c; ErbStG § 13c;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Begünstigung eines teilweise selbstgenutzen, teilweise vermieteten Grundbesitzes, soweit er von dem Kläger im Wege einer Erbauseinandersetzung erworben wurde.

Der Kläger beerbte seinen am 24. Dezember 2010 verstorbenen Vater zusammen mit seiner Schwester zur Hälfte. Zum Erbe gehörte – neben weiterem Grundbesitz und Kapitalvermögen - das bebaute Grundstück „R.straße” mit einer Gesamtfläche von 320 qm und einem Bedarfswert i.H.v. 326.996 €.