BFH - Urteil vom 06.05.2015
II R 34/13
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 197
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1309/12

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

BFH, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen II R 34/13

DRsp Nr. 2015/13915

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

1. Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. 2. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013 3 K 1309/12 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Vater (V) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war alleiniger Kommanditist der E.-Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (KG). Die Komplementär-GmbH war nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.