BFH - Urteil vom 29.11.2017
II R 14/16
Normen:
BGB § 873, § 925 ; ErbStG 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 372
BStBl II 2018, 362
FR 2019, 448
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1868/15

Erbschaftsteuerliche Behandlung des durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerbs des Eigentums an einem Grundstück von Todes wegen unter Ehegatten

BFH, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen II R 14/16

DRsp Nr. 2018/4234

Erbschaftsteuerliche Behandlung des durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerbs des Eigentums an einem Grundstück von Todes wegen unter Ehegatten

1. Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit. 2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. April 2016 4 K 1868/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 873, § 925 ; ErbStG 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1;

Gründe

I.