BFH - Urteil vom 16.03.2006
VI R 87/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 352
BB 2006, 977
BFH/NV 2006, 1205
BFHE 212, 546
BStBl II 2006, 625
DAR 2006, 471
DB 2006, 1138
DStR 2006, 749
NJW 2006, 2142
NZA-RR 2006, 366
NZV 2006, 503
Vorinstanzen:
FG München - 10 K 1032/01 - 26.2.2003 (EFG 2005, 688),

Erforderliche Angaben in ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

BFH, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen VI R 87/04

DRsp Nr. 2006/9354

Erforderliche Angaben in ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

»1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) vorliegt.