BFH - Urteil vom 22.09.2011
IV R 8/09
Normen:
EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1267/07 756

Erfordernis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung des Anteils jedes Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag bei Mitunternehmerschaften

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen IV R 8/09

DRsp Nr. 2011/19881

Erfordernis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung des Anteils jedes Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag bei Mitunternehmerschaften

1. Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen.2. Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 zuständige Finanzamt hat lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) des Feststellungsbeteiligten vorliegt. Ob und inwieweit für den Beteiligten die Möglichkeit einer Anrechnung besteht, ist für die Feststellung ohne Bedeutung.3. Auch die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 erstreckt sich nur auf die einzelnen Mitunternehmer.

Normenkette:

EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 1;

Gründe

A.

An der Z-GmbH & Co. KG (KG 1) war im Streitjahr (2003) --neben mehreren natürlichen Personen als Kommanditisten-- die Y-GmbH (GmbH) atypisch still mit 35 % beteiligt. Die GmbH war eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organtochter der Beigeladenen, der X-GmbH & Co. KG (KG 2), die 93,6 % der Anteile an der GmbH hielt. Aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom 21. August 2006 wurde die GmbH durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die KG 2 verschmolzen.