FG Niedersachsen - Urteil vom 03.12.2014
4 K 299/13
Normen:
EStG § 15a; HBG § 161;
Fundstellen:
BB 2015, 690
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 521

Erhöhung des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG durch Umwandlung von Gesellschafterforderungen in Eigenkapital

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 299/13

DRsp Nr. 2015/5819

Erhöhung des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG durch Umwandlung von Gesellschafterforderungen in Eigenkapital

Zu verrechenbaren Verlusten i.S. des § 15a EStG. Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist das Kapitalkonto aus der Steuerbilanz der Gesellschaft unter Einschluss von Mehr- oder Minderbeträgen aus einer eventuell geführten positiven oder negativen Ergänzungsbilanz zu verstehen. Bei mehreren Konten ist an Hand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, ob diese Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen. Die Qualifikation des auf einem Konto ausgewiesenen Kapitals als Eigenkapital setzt voraus, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist. Die Umwandlung von nach § 110 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB bestehender Ausgleichsansprüche von Fremd- in Eigenkapital führt grundsätzlich zu einer entsprechenden Erhöhung der Kapitalkonten im Sinne des § 15a Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 15a; HBG § 161;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kommanditisten zugerechnete Verlustanteile ausgleichsfähig oder nur verrechenbar sind.